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Einheitspatent

Das lange diskutierte europäische Einheitspatent soll voraussichtlich am 01.06.2023 (Stand: 12.2022) in Kraft treten. Es bietet in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten einen einheitlichen Schutz und hat dort die gleichen Wirkungen.

Am Einheitspatentsystem nehmen bislang nicht alle Mitgliedsstaaten des EPÜ teil, so zum Beispiel nicht Polen, Kroatien, Spanien und Großbritannien.

Ein Vorteil des Einheitspatentes gegenüber dem derzeitigen europäischen Patent ist unter anderem, dass eine gesonderte Validierung (d. h. „in Kraft setzen“) in den jeweiligen nationalen Staaten entfällt, wodurch auch keine Kosten hierfür anfallen. Nach Angaben des Europäischen Patentamtes soll sich der Kostenvorteil gegenüber dem derzeitigen europäischen Patent bereits bei vier Ländervalidierungen einstellen. Allerdings wurde bei diesen Berechnungen die maximale Laufzeit eines Patentes von 20 Jahren zu Grunde gelegt; Patente werden jedoch im Durchschnitt nur 11 Jahre aufrechterhalten.

Das Anmelde- und Prüfungsverfahren für Einheitspatente findet wie gehabt vor dem Europäischen Patentamt statt. Erst sobald das europäische Patent erteilt worden ist, kann ein „Antrag auf einheitliche Wirkung“ beim EPA gestellt werden. Dies muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt geschehen (sog. Mitteilung gemäß Regel 71(3) EPÜ).

Es ist weiterhin möglich, Schutz in einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten (klassisches europäisches Patent) zu erlangen, indem Patentanmeldungen bei den nationalen Ämtern dieser Staaten eingereicht werden. Außerdem ist es weiter möglich, ein europäisches Patent in einem oder mehreren EPÜ-Vertragsstaaten zu validieren.

Für Patentverletzungsklagen und Nichtigkeitsverfahren von Einheitspatenten ist das neu gegründete einheitliche Patentgericht (kurz: EPG) ausschließlich zuständig.

Im Falle eines Angriffs auf das Einheitspatent gilt die Entscheidung des EPG für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten, während beim derzeitigen europäischen Patent die Nichtigkeit in einem Mitgliedsstaat an sich noch keine Wirkung auf die anderen Staaten hat.

Das Einheitspatent kann nur für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten übertragen, beschränkt oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es gibt aber kein selektives Fallenlassen für einzelne Staaten. Das Länderportfolio kann daher über die Jahre nicht ausgedünnt werden.

Wesentlich für Sie ist, bis zum 01.06.2023 zu entscheiden, ob es für Ihre bisherigen (klassischen) europäischen Patente und Patentanmeldungen bei der derzeitigen Zuständigkeitsverteilung von Nichtigkeits- und Verletzungsklagen, d.h. bspw. im Falle von Deutschland beim Bundespatentgericht und bei dem jeweiligen Landgericht (bspw. Mannheim oder Düsseldorf) bleibt, oder ob das EPG zuständig sein soll. Im letzteren Fall würde bei Feststellung der Nichtigkeit das klassische europäische Patent in allen benannten EP-Staaten untergehen.

Zwar kann diese Entscheidung, das sogenannte „Opt-Out“, noch innerhalb von derzeit 7 Jahren nach dem 01.06.2023 getroffen werden. Hierbei besteht aber das Risiko dafür, dass durch einen von einem Wettbewerber eingeleiteten Rechtstreit das EPG zuständig wird und dann kein „Opt-Out“ mehr möglich ist. Aus diesem Grund raten wir Ihnen dazu, sich bei Ihren bestehenden (klassischen) europäischen Patenten oder Patentanmeldungen gegen die Zuständigkeit der Einheitsgerichte zu entscheiden. In diesem Fall wählen Sie die „Opt-Out“-Option.


Wir weitere Informationen rund um das Einheitspatent stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.